§ 134 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 134. Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege § 134. [Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege]
(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit[nehmer] die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen) (1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit[nehmer] die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen)
(2) Den Arbeit[nehmer]n ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. (2) Den Arbeit[nehmer]n ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 134. 2[Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege].
3(1) 4[1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit[nehmer] die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. 5[2] (weggefallen)
6(2) Den Arbeit[nehmer]n ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Juli 1977: Artt. 18 Nr. 11, 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.
6. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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