§ 134 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1977][1. April 1912]
§ 134 § 134
(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen) (1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
(2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. (2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
[1. April 1912–1. Juli 1977]
1§ 134.
2(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
3(2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
2. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
3. 1. April 1912: Artt. 2 Nr. I, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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