§ 134 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1912][1. Januar 1910]
§ 134 § 134
(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung. (1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
(2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. (2) [1] In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. [2] In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. [3] Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des § 110 Satz 1 und des § 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
[1. Januar 1910–1. April 1912]
1§ 134.
2(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
(2) [1] In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. [2] In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. [3] Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des § 110 Satz 1 und des § 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
2. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.

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