§ 4 GmbHG. Firma

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Januar 1900][10. Mai 1892]
§ 4 § 4
(1) [1] Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enthalten. [2] Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. [3] Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch [§] 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (1) [1] Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enthalten. [2] Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. [3] Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch Artikel 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten. (2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten.
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 4.
(1) [1] Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enthalten. [2] Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. [3] Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch Artikel 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.