§ 110 HGB. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 110. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) [1] Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
  • 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
  • 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
[2] Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 110 HGB

§ 109 HGB. Beschlussfassung

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§ 111 HGB. Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis