§ 17 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998][1. Januar 1900]
§ 17 § 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 17.
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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