§ 86a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1990]
1§ 86a.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) [1] Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. 2[2] Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. 3[3] Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
4(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1953: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.
2. 1. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989.
3. 1. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989.
4. 1. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989.

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