§ 196 InsO. Schlußverteilung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 196. Schlußverteilung § 196. Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden. (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 196. Schlußverteilung.
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 196 InsO. Schlußverteilung

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