§ 200 InsO. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007][1. Januar 1999]
§ 200. Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 200. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [3] Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 200. Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [3] Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.