§ 274 InsO. Rechtsstellung des Sachwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 274. Rechtsstellung des Sachwalters.
2(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) [1] Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. 3[2] Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. 4[3] § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. [2] Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 19, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
3. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 40, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
4. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 40, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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