§ 293 InsO. Vergütung des Treuhänders

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 293. Vergütung des Treuhänders § 293. Vergütung des Treuhänders
(1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 293. Vergütung des Treuhänders.
(1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 293 InsO

§ 292 InsO. Rechtsstellung des Treuhänders

§ 293 InsO. Vergütung des Treuhänders

§ 294 InsO. Gleichbehandlung der Gläubiger