§ 313 InsO

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001–1. Juli 2014]
1§ 313. Treuhänder.
(1) [1] Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. [2] Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. [3] Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) [1] Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. [2] Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. 2[3] Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. 3[4] Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) [1] Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. [2] Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. 4[3] § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994/1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.

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