§ 57 InsO. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 57. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
[1] In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. [2] Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. [3] Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. [4] Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. [1] In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. [2] Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. [3] Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 57. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters. [1] In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. [2] Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. [3] Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.