§ 30 JGG. Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[7. März 2013]
1§ 30. Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs.
(1) 2[1] Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. 3[2] § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
4(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
3. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
4. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.

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