§ 33 JGG. Jugendgerichte

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. März 1993]
1§ 33. Jugendgerichte.
(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
2(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
3(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. März 1993: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.