§ 11 KSchG. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2005][1. September 1969]
§ 11. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst § 11. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des [… G]erichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, Besteht nach der Entscheidung des [… G]erichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der [Sozialhilfe] für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. 3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosen[hilfe] oder der [Sozialhilfe] für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
[1. September 1969–1. Januar 2005]
1§ 11. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst. Besteht nach der Entscheidung des [… G]erichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
  • 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
  • 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
  • 3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosen[hilfe] oder der [Sozialhilfe] für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.