§ 33a KWG. Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. Dezember 2014]
1§ 33a. 2Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. 3[1] Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß des Rates oder der Europäischen Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 der Richtlinie 2013/36/EU zustande gekommen ist. [2] Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. 4[4] Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 28, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
3. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 18, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
4. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 18, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.

Umfeld von § 33a KWG

§ 33 KWG. Versagung der Erlaubnis

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§ 33b KWG. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums