§ 113 MarkenG. Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022]
1§ 113. Prüfung auf absolute Schutzhindernisse.
(1) [1] International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. [2] § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 10, 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2021.