§ 151 MarkenG. Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 2016]
1§ 151. 2Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben.
(1) 3[1] Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. [2] Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) [1] Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. [2] Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(4) [1] Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. [2] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. [3] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 17 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
3. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 29, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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