§ 53 PStG. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013][1. September 2009]
§ 53. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde § 53. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
[1. September 2009–1. November 2013]
1§ 53. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde.
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 12 Nr. 3, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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