§ 130 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 2022]
1§ 130.
(1) [1] Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. 2[2] Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden. 3[3] Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
(2) [1] Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. [2] Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
4(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
5(5) 6[1] Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. 7[2] Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. [3] Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
8(6) Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Artt. 3 Nr. 1 Buchst. g, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 35 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 35 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 35 Buchst. c, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
6. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 35, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
7. 1. August 2022: Artt. 23 Nr. 1, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
8. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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