§ 184 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002]
1§ 184.
(1) [1] Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
  • vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
  • vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
    vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
festgesetzt.(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 62, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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