§ 11 StGB. Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 11. Personen- und Sachbegriffe.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  • 1. Angehöriger:
    wer zu den folgenden Personen gehört:
    • 2a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
    • 3b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
  • 42. Amtsträger:
    wer nach deutschem Recht
    • a) Beamter oder Richter ist,
    • b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    • 5c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
  • 62a. Europäischer Amtsträger:
    wer
    • a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
    • b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
    • c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
  • 73. Richter:
    wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
  • 84. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
    wer, ohne Amtsträger zu sein,
    • a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
    • b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
    beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
  • 95. rechtswidrige Tat:
    nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
  • 106. Unternehmen einer Tat:
    deren Versuch und deren Vollendung;
  • 117. Behörde:
    auch ein Gericht;
  • 128. Maßnahme:
    jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
  • 139. Entgelt:
    jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
14(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 22. Dezember 2018: Artt. 14, 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
3. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
6. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.
7. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
10. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
12. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
13. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
14. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.