§ 11 StGB. Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1997][1. Januar 1977]
§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger: 1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört: wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger: 2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen; c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;
3. Richter: 3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein, wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung; deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde: 7. Behörde:
auch ein Gericht; auch ein Gericht;
8. Maßnahme: 8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt: 9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
[1. Januar 1977–1. August 1997]
1§ 11. Personen- und Sachbegriffe.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  • 1. Angehöriger:
    wer zu den folgenden Personen gehört:
    • 2a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
    • 3b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
  • 42. Amtsträger:
    wer nach deutschem Recht
    • a) Beamter oder Richter ist,
    • b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    • c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;
  • 53. Richter:
    wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
  • 64. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
    wer, ohne Amtsträger zu sein,
    • a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
    • b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
    beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
  • 75. rechtswidrige Tat:
    nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
  • 86. Unternehmen einer Tat:
    deren Versuch und deren Vollendung;
  • 97. Behörde:
    auch ein Gericht;
  • 108. Maßnahme:
    jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
  • 119. Entgelt:
    jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
12(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
10. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
12. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.