| [5. November 2011] | [1. September 2004] |
|---|---|
| § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
| (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. | (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. |
| (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. |
| (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift. |
| [1. September 2004] | [1. Januar 1975] |
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| § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
| (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. | (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. |
| (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. |
| [1. Januar 1975] | [21. Mai 1970/22. Mai 1970] |
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| § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | § 114 |
| (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. | (1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein. |
| (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amts- oder Diensthandlung zugezogen sind. |
| [1. September 1969] | [11. Juli 1957/13. Juli 1957] |
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| § 114 | § 114 |
| (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. |
| (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
| [11. Juli 1957/13. Juli 1957] | [1. Oktober 1953] |
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| § 114 | § 114 |
| (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. | (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. |
| (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
| [1. Oktober 1953] | [5. Juli 1912] |
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| § 114 | § 114 |
| (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. | (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. |
| (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
| [5. Juli 1912] | [20. März 1876] |
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| § 114 | § 114 |
| (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. | (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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| § 114 | § 114 |
| (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. | Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. |