Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. 2[1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
[18. April 2007][1. Januar 1975]
§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
[1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
3§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
4§ 145a. (weggefallen)
5§ 145a. Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber dreihundert Mark beträgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 15, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 15. Dezember 1952/17. Dezember 1952: §§ 17, 19 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1952.
5. 7. September 1896: Art. 34 Nr. IV des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.