§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1976][1. Januar 1975]
§ 145d. Vortäuschen einer Straftat § 145d. Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen Wer wider besseres Wissen
einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
[1. Januar 1975–1. Mai 1976]
1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat. Wer wider besseres Wissen
  • 1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder
  • 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 58, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 145d StGB

§ 145c StGB. Verstoß gegen das Berufsverbot

§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat

§ 146 StGB. Geldfälschung