Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 161. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt.
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe ein.
(2) [1] Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. [2] Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
2§ 161. (weggefallen)
3§ 161.
(1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
4(2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[4. Februar 1944][1. Januar 1872]
§ 161 § 161
(1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. (1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
(2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (2) In den Fällen der §§ 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
5§ 161.
(1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
(2) In den Fällen der §§ 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 45, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
4. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 5, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.