§ 17 StGB. Verbotsirrtum

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[17. Dezember 1975][1. Januar 1975]
§ 17. Verbotsirrtum [§ 17 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum handelnden Täter bezieht.] § 17. Verbotsirrtum
[1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
[1. Januar 1975–17. Dezember 1975]
1§ 17. Verbotsirrtum. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.