§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998–26. November 2015]
1§ 172. Doppelehe. Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 20, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 172 StGB

§ 171 StGB. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

§ 173 StGB. Beischlaf zwischen Verwandten