Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2§ 18.
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.
3§ 18.
(1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
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2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
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3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.