§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021][27. Januar 2015]
§ 184. Verbreitung pornographischer Inhalte § 184. Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, [§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, [§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. [2] Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. (2) [1] Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. [2] Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
(6) (weggefallen) (6) (weggefallen)
(7) (weggefallen) (7) (weggefallen)
[27. Januar 2015–1. Januar 2021]
1§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften.
2(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
  • 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  • 32. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
  • 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  • 45. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
  • 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  • 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,5
  • 68. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • 79. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
8(2) [1] Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. [2] Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
9(3) (weggefallen)
10(4) (weggefallen)
11(5) (weggefallen)
12(6) (weggefallen)
13(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 24. Januar 1975/28. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973, Artt. 20 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
3. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
4. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
5. § 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
6. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
7. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. e, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
8. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
9. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
10. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
11. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
12. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
13. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.