Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 184d. Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste. [1] Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. [2] In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
2§ 184d. Ausübung der verbotenen Prostitution. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
- Anmerkungen:
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1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 12, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
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2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.