Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 184f. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
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1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
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2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2§ 184f. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
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1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
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2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
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1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
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2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.