Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens2.
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
3§ 188. (weggefallen)
4§ 188.
5(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 188 § 188
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. (1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
6§ 188.
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. § 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 78, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
5. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.