§ 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. April 2021][1. Januar 2021]
§ 188. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung § 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens [§ 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(1) [1] Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. Januar 2021–3. April 2021]
1§ 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens2.
3(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. § 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 28, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.

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