Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 19. Schuldunfähigkeit des Kindes. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
2§ 19. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
3§ 19.
(1) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
(2) Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 7, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.