§ 200 StGB. Bekanntgabe der Verurteilung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 200. Bekanntgabe der Verurteilung.
2(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) [1] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 3[2] Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 84, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
3. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.