§ 201 StGB. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.