§ 21 StGB. Verminderte Schuldfähigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 21.
(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden.
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
(3) [1] Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. [2] Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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