§ 212 StGB. Totschlag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. September 1941][1. Januar 1872]
§ 212 § 212
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–15. September 1941]
1§ 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 212 StGB

§ 211 StGB. Mord

§ 212 StGB. Totschlag

§ 213 StGB. Minder schwerer Fall des Totschlags