§ 217 StGB. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 217. Kindestötung § 217
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 217.
2(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
3(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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