§ 236 StGB. Kinderhandel

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973][1. April 1970]
§ 236 § 236
Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 236. Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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