§ 244 StGB. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 244.
(1) Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
2(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 3, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 244 StGB

§ 243 StGB. Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 244 StGB. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 244a StGB. Schwerer Bandendiebstahl