§ 247 StGB. Haus- und Familiendiebstahl

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1992][1. Januar 1975]
§ 247. Haus- und Familiendiebstahl § 247. Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
[1. Januar 1975–1. Januar 1992]
1§ 247. Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 121, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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