Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 258. Strafvereitelung.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
2§ 258.
3(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
  • 1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
  • 2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
4(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 258 § 258
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte (1) Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, 1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß,
2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist. (3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
5§ 258.
(1) Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
  • 1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß,
  • 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 131, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 73, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.