§ 258 StGB. Strafvereitelung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 258.
2(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
  • 1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
  • 2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
3(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 73, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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