Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 262. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
[22. September 1992][1. Mai 1986]
§ 262. Führungsaufsicht § 262. Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
2§ 262. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 262. Führungsaufsicht § 262. Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
3§ 262. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
4§ 262. Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
[1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 262 § 262
Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
5§ 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 20, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 18, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 133, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 75, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.