§ 29 StGB. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 29.
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 13, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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