§ 303 StGB. Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 303. Sachbeschädigung § 303
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) (weggefallen) (4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 303.
2(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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